Jeder Bauherr trägt das Risiko, dass an seinem Neubau oder an Nachbargebäuden Schäden auftreten oder Personen beeinträchtigt werden. Ein Baugrund- und Gründungsgutachten gibt dem Bauherrn Planungssicherheit, verhindert baugrundbedingte Baustillstände und ermöglicht eine sichere und wirtschaftliche Gründung.

In der Landesbauordnung und Verdingungsordnung für Bauleistungen (Teil A, § 9, Ziff. 3, Abs. 3) wird auf die Pflicht zur Baugrunderkundung hingewiesen. Die Erkundungen liegen den die von den Ländern baurechtlich eingeführten Normen, z.B. DIN 1054, in der exakte Anforderungen an den Untersuchungsaufwand gestellt werden (vgl. auch DIN 4020) zugrunde. Mit Hilfe dieser Angaben, bodenmechanischen Versuchen im Feld und im Labor werden charakteristische Bodenkennwerte ermittelt, die die Grundlage für ein Baugrundgutachten darstellen.

Häufige Ursachen für Schäden und Beeinträchtigungen an Bauwerken können wenig tragfähige Böden (z. B. Torf, weicher Lehm, Altablagerungen) sein. In Baden-Württemberg treten zudem ingenieurgeologische Besonderheiten auf. Instabilitäten können z. B. inden Böden des Jura und der Trias auftreten. Diese neigen zu Rutschungen, Erdfällen und saisonalen Volumenänderungen.

Des Weiteren können nicht standsichere Baugrundböschungen und fehlende Unterfangungen bestehender Gebäude Gefahren hervorrufen.

Werden bodenmechanische Aspeskte außer Betracht gelassen, kann dies zu fehlerhaften Gründungen infolge unzulässiger Setzung, Sackung, Senkung, Schiefstellung oder dem sogenannten Grundbruch führen.

Als Grundbruch wird in der Bodenmechanik ein seitliches Wegbrechen des Bodens durch zu große Bodenpressung bezeichnet. Typischerweise kann ein Grundbruch unter einem Fundament eines Bauwerkes auftreten, wobei der Boden entlang einer Gleitfuge verdrängt wird.